Kindergeld steht nicht oder nur teilweise zu, wenn für ein Kind ein Anspruch auf:
• Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Unfallversicherung
• Kinderzuschuss aus einer gesetzlichen Rentenversicherung
• Leistungen für Kinder, die im Ausland gezahlt werden und die mit dem Kindergeld
oder dem Kinderzuschuss, vergleichbar sind
• Leistungen für Kinder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die mit
dem Kindergeld vergleichbar sind
besteht.
Das Kindergeld steht grundsätzlich beiden Elternteilen zu. Bei unterhaltsberechtigten
Kindern Alleinerziehender wird die Hälfte des Kindergeldes mit dem Kindesunterhalt ver-
rechnet, wenn der Unterhaltsbetrag das Existenzminimum des Kindes sichert.
Kinderzuschlag
Für Eltern, die nicht den zusätzlichen Bedarf ihrer Kinder ausreichend decken können,
sondern nur ihren eigenen Bedarf durch eigenes Einkommen und Vermögen, wird ein
Kinderzuschlag in Höhe von maximal 140,-
€
für jedes Kind bezahlt, wenn durch den
Kinderzuschlag der Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe vermieden werden
kann. Eltern, die kein Einkommen haben außer Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe, können
nur Kindergeld, aber keinen Kinderzuschlag erhalten.
Der Kinderzuschlag wird unabhängig von der Kinderzahl längstens bis zur Vollendung
des 25. Lebensjahres des Kindes gezahlt.
Die Antragstellung erfolgt über die Familienkasse der Agentur für Arbeit. Kindergeld-
zuschlag wird nicht rückwirkend gewährt, das heißt Sie sollten den Antrag so schnell wie
möglich stellen.
Betreuungsgeld
Eltern von ein- und zweijährigen Kindern, die ab dem 01.08.2012 geboren sind, können
Betreuungsgeld beantragen, wenn die Kinder keine öffentlich geförderte Kita besuchen
oder nicht durch eine Tagesmutter betreut werden. Die Zahlung setzt mit dem
15. Lebensmonat des Kindes oder dem Ende des Elterngeldbezugs ein. Das Betreuungsgeld
wird höchstens für 22 Monate gezahlt.
Das Betreuungsgeld beträgt zunächst 100,-
€
für Kinder im zweiten Lebensjahr. Und zwar
ab dem 01.08.2013; dann wird das Betreuungsgeld eingeführt. Ab dem 01.08.2014 werden
dann 150,-
€
pro Kind gezahlt, und zwar für Kinder sowohl im zweiten als auch im dritten
Lebensjahr.
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