Auszubildende, die vor der Geburt eines Kindes stehen oder bereits Eltern sind, haben
Anspruch auf Elternzeit. Dieser Anspruch ist allerdings daran gekoppelt, dass
• mit dem Kind in einem Haushalt gelebt wird,
• dass das Kind selbst erzogen und
• das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die maximale Dauer der Elternzeit, in der ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin in der
Regel unbezahlt der Arbeit fern bleibt, beträgt drei Jahre. Das gilt auch für Ausbildungs-
verhältnisse. Eine dreijährige Ausbildung kann sich um weitere drei Jahre verlängern,
wenn die oder der Auszubildende Mutter bzw. Vater wird.
Denn für Ausbildungsverhältnisse gilt folgende Sonderregelung:
Im Gegensatz zu “normalen“ befristeten Arbeitsverhältnissen wird die Elternzeit auf die
Berufsausbildungszeit nicht angerechnet. Die Ausbildungszeit verlängert sich also um
die Elternzeit, wenn diese in Anspruch genommen wird. Dazu bedarf es keines gesonder-
ten Antrags durch Sie oder den Auszubildenden. Es genügt, wenn Sie der zuständigen
Stelle (Kammer) eine Mitteilung der Änderung der Ausbildungszeit zusenden. Dazu haben
einige Kammern bereits ein Downloadformular im Internet bereitgestellt.
Wie lange kann Elterngeld bezogen werden?
Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen
werden. Ein Elternteil kann höchstens für 12 Monate Elterngeld beantragen. Anspruch
auf bis zu zwei zusätzliche Monatsbeträge haben die Eltern, wenn beide von dem Angebot
des Elterngeldes Gebrauch machen möchten (Partnermonate als Bonus).
Es ist zu berücksichtigen, wenn Partnermonate beantragt werden und zugleich Elternzeit
in Anspruch genommen wird, dass Elternzeit und Partnermonate für einen identischen
Zeitraum beantragt werden sollten. Decken sich Elternzeit und Partnermonate nicht, kann
dies zu finanziellen Nachteilen führen.
Ausnahmsweise kann ein Elternteil für 14 Monate Elterngeld beziehen, wenn ihr/sein
Erwerbseinkommen wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes vermindert ist und
eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
• Eine Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil stellt einen Gefährdung des
Kindeswohls im Sinne von § 1666 Abs. 1 und 2 Bgb dar, beispielsweise wenn der
andere Elternteil gewalttätig ist.
• Die Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil ist unmöglich, insbesondere
weil der andere Elternteil aufgrund einer schweren Krankheit oder Behinderung nicht
in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen.
• Der Elternteil, der das Elterngeld bezieht, hat das alleinige Sorgerecht oder wenigstens
das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind und der andere Elternteil
lebt weder mit ihr/ihm noch mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnung.
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