Wie und wo muss Elterngeld beantragt werden?
Das Elterngeld wird schriftlich beantragt. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt
des Kindes gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur für die letzten
drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats des Kindes geleistet, in dem der Antrag
auf Elterngeld bei der Elterngeldstelle eingegangen ist. Anträge gibt es bei den Eltern-
geldstellen, auch bei vielen Gemeindeverwaltungen, bei den Krankenkassen oder in
Krankenhäusern mit Entbindungsstation.
Regelmäßig vorzuweisende Bescheinigungen:
• Geburtsurkunde oder Bescheinigung des Kindes
• Einkommensnachweise
• Bescheinigung der Krankenkassen über den Bezug von Mutterschaftsgeld nach der
Geburt
• Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
• Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeitgeber der Teilzeitarbeit im Bezugsrahmen
bzw. Erklärung über die Arbeitszeit bei selbständiger Arbeit
Kindergeld
Kindergeld wird für Kinder - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit - gezahlt, die in
Deutschland einen Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten.
Für das erste und zweite Kind gibt es jeweils 184,-
€
Kindergeld, für das dritte Kind
190,-
€
, für jedes weitere Kind 215,-
€
monatlich.
Beantragt werden muss das Kindergeld bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit. Bei
getrennt lebenden Eltern wird das Kindergeld an den Elternteil ausgezahlt, in dessen
Haushalt das Kind lebt.
Grundsätzlich wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt,
unabhängig vom Einkommen des Kindes. Sobald die Kinder 18 Jahre alt sind, gelten
Einkommensgrenzen:
• Wenn ein Kind eigene Einkünfte und Bezüge von jährlich mehr als 7.680,-
€
hat,
entfällt das Kindergeld.
• Für Kinder von 18 - 25 Jahren gibt es Kindergeld, wenn sie noch zur Schule gehen
oder eine Berufsausbildung absolvieren. Auch für Jugendliche, die keine Lehrstelle
gefunden haben oder sie wieder verloren haben, kann Kindergeld beantragt werden.
• Für Kinder, die ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr machen, gibt es auch
Kindergeld.
• Für Grundwehr- oder Zivildienstleistende besteht kein Kindergeldanspruch. Befinden
sich die Grundwehr- oder Zivildienstleistenden jedoch noch in einer Berufsausbildung
oder in einem Studium, verlängert sich der Anspruch auf Kindergeld um die Dauer
des geleisteten Dienstes auch über das 25. Lebensjahr hinaus.
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