Erste Informationen über die Unterstützungsangebote erhalten Sie auch bei der Beauf-
tragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA) der Arbeitsagentur (Kontaktdaten
unter Adressen > Frauenbeauftragte).
• Außerdem sollten alle notwendigen Unterlagen zusammengetragen und fotokopiert
werden (niemals Originale aus der Hand geben), dann systematisch und gleichzeitig
bei allen in Frage kommenden Stellen Bewerbungen stattfinden.
Teilzeitarbeit wird verständlicherweise von vielen Frauen mit Kind angestrebt. Das An-
gebot qualifizierter Teilzeitarbeit ist jedoch gering. Zudem verringert sich bei Teilzeitarbeit
der Arbeitslosengeldanspruch oft so sehr, dass die Frau, wenn sie arbeitslos wird, schließ-
lich wieder weitere staatliche Hilfen in Anspruch nehmen muss. Jede Form von Teilzeit-
arbeit wirkt sich negativ auf die Rentenhöhe im Alter aus.
Minijobs
Für geringfügig Beschäftigte hat der Arbeitgeber pauschal Abgaben zu entrichten. Diese
betragen 25 % bei gewerblichen Arbeitnehmerinnen und 12 % für geringfügig Be-
schäftige im privaten Haushalt. Grundsätzlich werden alle geringfügigen Beschäftigungen
mit versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen zusammengerechnet. Das bedeutet,
dass sie ab dem ersten Euro über 450,-
zur vollen Sozialversicherung führen.
Eine Ausnahme gilt jedoch immer noch: eine einzige geringfügige Beschäftigung bleibt
weiterhin frei und kann neben einer so genannten Hauptbeschäftigung ausgeübt werden.
Der Arbeitnehmerin bleiben damit die 450,-
voll erhalten und sind abgabenfrei.
Arbeitsplatz und Kinder
Schwangerschaft ist weder ein Einstellungshindernis noch ein Kündigungsgrund. Die
Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft muss, so die Entscheidung der Gerichte,
nur dann wahrheitsgemäß beantwortet werden, wenn der Arbeitsplatz nur von Frauen
besetzt werden kann.
Ist das Kind geboren, besteht nach der Geburt das Recht auf 36-monatigen Erziehungs-
urlaub mit Kündigungsschutz.
Für Kinder unter 12 Jahren
• können beide Erziehungsberechtigte (entweder Vater oder Mutter) im Krankheitsfall
des Kindes pro Kind längstens 10 Arbeitstage Krankheitsurlaub in Anspruch nehmen,
jedoch (bei mehreren Kindern) maximal 25 Arbeitstage
• kann die alleinerziehende Frau im Krankheitsfall des Kindes pro Kind längstens 20
Arbeitstage in Anspruch nehmen, jedoch (bei mehreren Kindern) maximal 50 Arbeits-
tage.
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