Ausnahmsweise kein Versorgungsausgleich
In bestimmten Fällen findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt: Geht es nur um
einzelne geringe Ausgleichswerte oder ergeben sich auf beiden Seiten bei gleichartigen
Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte, soll das Familiengericht von der Durchführung
des Ausgleichs absehen. Die Wertgrenze für beide Fälle liegt bei derzeit ca. 25
als
monatlicher Rentenbetrag oder rund 3000
Kapital.
Auch bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren (einschließlich des Trennungsjahrs)
findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt, wenn nicht einer der Eheleute den
Ausgleich ausdrücklich beantragt. (ANTRAG erforderlich!)
Mehr Spielraum für Vereinbarungen
Vereinbarungen können künftig leichter geschlossen werden. Beispielsweise werden künf-
tig Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich im Ehevertrag nicht mehr unwirksam,
wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss die Scheidung eingereicht wird. Werden
Ausgleichsvereinbarungen im Rahmen der Scheidung geschlossen, entfällt die bislang
erforderliche Genehmigung durch das Familiengericht. Das Familiengericht hat aber zum
Schutz der Eheleute zu überprüfen, ob die Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungs-
kontrolle standhält.
Achtung. Gute Beratung erforderlich!
Auch das neue Recht bleibt für Laien kompliziert. Lassen Sie sich daher unbedingt von
einer Anwältin oder einem Anwalt beraten!
Scheidung bei Beteiligung eines ausländischen Partners
Grundsätzlich können auch ausländische Ehen oder gemischt nationale Ehen mit
deutscher Beteiligung von einem deutschen Gericht geschieden werden.
Formell richtet sich ein solches Verfahren nach deutschem Verfahrensrecht.
Das Gericht prüft, welches Recht zur Anwendung kommt. Die Ehe wird dann gegebe-
nenfalls durch Anwendung ausländischen Rechts geschieden.
Inwieweit ein solches Scheidungsurteil auch im entsprechenden Ausland anerkannt wird,
hängt von den jeweiligen internationalen Abkommen bzw. auch von den Vorschriften
des ihres anwendbaren ausländischen Rechts, insbesondere entsprechenden Aner-
kennungsbestimmungen ab.
Unabhängig hiervon besteht aber die Möglichkeit der so genannten „Rechtswahl“.
Dies bedeutet, dass zwischen den Eheleuten unter Umständen durch einen notariellen
Vertrag die Geltung des deutschen Rechts für einzelne Rechtsgeschäfte oder auch für
die gesamte Ehe vereinbart werden kann. Ein notarieller Ehevertrag, der die Vereinbarung
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