Ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsansprüche ist nur noch wirksam, wenn sicher-
gestellt ist, dass beide Parteien über die im Einzelfall weit reichenden Folgen umfassend
aufgeklärt worden sind. Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung müssen deshalb
notariell beurkundet werden.
Am 01.03.2013 gab es eine erneute Änderung im Unterhaltsrecht, diesmal zugunsten von
Alt-Ehen. Sofern Sie länger als 15 – 20 Jahre verheiratet sind und Ihre Lebensplanung
auf die Ehe ausgerichtet haben, Ihren Beruf aufgegeben oder Ihre berufliche Tätigkeit
wegen der Eheschließung und/oder der Kindererziehung erheblich reduziert haben, sind
Sie im Unterhaltsrecht zu schützen. Die Gerichte dürfen nicht mehr „automatisch“ Ihren
Unterhaltsanspruch beschränken, ohne Berücksichtigung der Dauer der Ehe.
Für alle Unterhaltsansprüche werden ab dem 01.01.2015 neue Beträge für die Selbst-
behalte eingeführt. Die veränderten Beträge, wie auch die Änderungen in der Düssel-
dorfer Tabelle zum Juli 2015 werden in der digitalen Broschüre aktualisiert. Sie finden
sie auf der Homepage des Kreises Offenbach unter
.
Sorgerecht
Grundsätzlich bleiben die Regelungen aus der Trennungszeit auch nach einer Ehe-
scheidung gültig. Im Scheidungsverfahren können aber Anträge zum Sorgerecht gestellt
werden. Die Entscheidung des Gerichts hängt davon ab, ob der andere Elternteil der Über-
tragung zustimmt oder nicht. Stimmt er zu, überträgt das Gericht das alleinige Sorgerecht
auf die Antragstellerin/den Antragsteller.
Liegt keine Zustimmung vor, überträgt das Gericht die alleinige Sorge nur, wenn zu er-
warten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung der Sorge
auf nur einen Elternteil dem Wohle des Kindes am besten entsprechen.
Umgangsrecht
Die Regelungen aus der Trennungszeit bleiben gültig, es sei denn, es wurde ein Antrag
bei Gericht im Rahmen eines Scheidungsverfahrens gestellt. Das Wohl des Kindes steht
immer im Vordergrund. Das Gericht kann bei seiner Entscheidung die Häufigkeit und
Dauer des Umgangs mit dem Kind festlegen, wobei hier das Alter des Kindes, seine
seelische Verfassung und seine sozialen Bezüge berücksichtigt werden.
Der Umgang kann ausgeschlossen werden, wenn
• eine Kindeswohlgefährdung vorliegt
• der Vater (Umgangsberechtigter) gegenüber dem Kind und/oder der Kindesmutter
gewalttätig war und ist (sexueller Missbrauch, andere seelische und körperliche
Misshandlungen)
• das Kind ständig negativ beeinflusst wird
• das Kind den Kontakt zum Vater (Umgangsberechtigten) ablehnt;
(nur bei älteren Kindern)
• die Gefahr besteht, dass das Kind entführt wird.
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