Die Anwältin/ der Anwalt
Für die Scheidung und zur Regelung der Scheidungsfolgen ist die Vertretung durch eine
Anwältin bzw. einen Anwalt vorgeschrieben.
Haben die Eheleute sich bereits im Vorfeld auf die Einreichung des Scheidungsantrags
geeinigt, dem beide zustimmen, so kann einer von beiden auf eine juristische Vertretung
verzichten. Damit können Kosten und Zeit gespart werden.
Sie sollten sich jedoch die Entscheidung, auf eine eigene anwaltliche Vertretung zu ver-
zichten, sehr gut überlegen, denn wenn Sie keine Anwältin/keinen Anwalt haben, können
Sie bei Gericht keine Anträge stellen. Es ist also eher davon abzuraten, dass Sie Ihre
Scheidung im Alleingang „durchziehen“.
Bedenken Sie:
Ihre Anwältin/Ihr Anwalt ist Ihnen mit ihren/seinen Fachkenntnissen
behilflich.
Sie allein bestimmen
, worum sie/er sich kümmern und wie weit sie/er dabei
gehen soll.
Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe
Es gibt die Möglichkeit, in finanziell beengten Situationen Beratungs- und Verfahrens-
kostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Beratungshilfe können Sie in Anspruch nehmen,
wenn Sie nur einen anwaltlichen Rat einholen wollen. Verfahrenskostenhilfe können Sie
beantragen, wenn vor Gericht ein Prozess geführt werden soll, wie z.B. die Ehescheidung
oder ein Unterhaltsprozess.
Beratungshilfe können Sie auf zwei Wegen erhalten:
• Sie können direkt zum Amtsgericht Offenbach, Langen oder Seligenstadt gehen,
(je nach Wohnort). Dort schildern Sie der zuständigen Rechtspflegerin/dem zu-
ständigen Rechtspfleger Ihren Fall und sie/er muss ihre persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnisse prüfen. Sie müssen Belege über Ihr Einkommen und etwaige
Unterlagen, die für die Beratung nötig sein könnten, mitbringen (z. B. Gehaltsabrech-
nung, Mietvertrag, Versicherungen, Nachweise über Schulden, Stammbuch, Personal-
ausweis).
Das Gericht stellt Ihnen einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe aus, und Sie
können dann eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eigener Wahl aufsuchen.
Die Anwältin oder der Anwalt kann die Beratung grundsätzlich nicht ablehnen,
sondern darf dies im Einzelfall nur aus wichtigem Grund. Es fällt eine maximale
Gebühr von 10,-
für die Beratung an.
• Die zweite Möglichkeit besteht darin, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt
direkt aufzusuchen, die/der sodann nachträglich Beratungshilfe bei dem Amtsgericht
beantragt. Es ist anzuraten, bereits bei der Vereinbarung des Termins der
Anwältin/dem Anwalt mitzuteilen, dass es sich um ein Beratungshilfemandat handelt,
denn nicht alle Anwälte sind bereit, gegen die geringen Gebühren aus der Staatskasse
zu arbeiten. Bei dem Termin sollten Sie die oben erwähnten Unterlagen mitbringen.
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