Die Trennung
Bereits bei der Trennung werden oftmals entscheidende Weichen gestellt, die den späte-
ren Gang der Scheidung festlegen. Begeben Sie sich möglichst zu Beginn einer Trennung
zu einem Anwalt/einer Anwältin, um keine Fehlentscheidungen zu treffen.
Unter der Trennung im Rechtssinne versteht man in erster Linie, dass man nicht mehr
zusammen wohnt, keinen gemeinsamen Haushalt mehr führt und nicht mehr miteinander
schläft. Erst nach Ablauf des gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahres kann man
einen Scheidungsantrag einreichen.
Es ist durchaus möglich, dass Sie zusammen mit dem Ehepartner, aber dennoch getrennt
in der gemeinsamen Wohnung bleiben. Dann muss aber darauf geachtet werden, dass es
keinen gemeinsamen Tagesablauf mehr gibt, nicht mehr gemeinsam gegessen wird und
Sie Ihre Wäsche getrennt waschen. Weitere Voraussetzung ist, dass jeder Ehepartner ein
eigenes Zimmer hat und das Leben sich wie in einer Wohngemeinschaft abspielt.
Sinn und Zweck des Trennungsjahres ist es, dass sich die Partner darüber klar werden,
dass sie sich endgültig voneinander trennen. In diesem Zusammenhang ist bei einem Ge-
trenntleben innerhalb einer gemeinsamen Wohnung zu beachten, dass keine Versöhnung
mehr stattfindet, da unter Umständen das Trennungsjahr hierdurch unterbrochen werden
kann. Es ist daher ratsam, beim Entschluss zu einer Trennung „Nägel mit Köpfen“ zu
machen und sich auch räumlich zu trennen.
Sie wollen in Ihrer Wohnung bleiben
Was ist zu tun, wenn Sie in der Ehewohnung bleiben möchten und der Mann von sich
aus nicht die Wohnung verlässt?
Es gibt folgende Möglichkeiten:
Sie versuchen, sich gütlich mit dem Mann zu einigen.
Das Familiengericht kann Ihnen per Eilverfahren bis zur Scheidung die eheliche Wohnung
zuweisen. Dies muss beim Familiengericht beantragt und begründet werden. In der
Begründung muss angegeben werden, warum für Sie das Leben in der gemeinsamen
Wohnung unzumutbar geworden ist und warum Sie die eheliche Wohnung behalten
wollen. Es muss sich dabei um Umstände handeln, aus denen die absolute Untragbarkeit
des weiteren Lebens in einer Wohnung ersichtlich wird, so dass es gerechtfertigt ist, den
Ehegatten durch Richterspruch aus der Ehewohnung zu entfernen. Unter untragbaren
Umständen versteht man Fälle von schwerer Härte wie z. B. Alkoholabhängigkeit,
Drogenabhängigkeit, Belästigungen, tätliche Übergriffe usw. Bei der Zuweisung der Ehe-
wohnung werden besonders die Belange der gemeinschaftlichen Kinder berücksichtigt.
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