Lebt das Kind bei Ihnen, so sind Sie für die Belange des täglichen Lebens zuständig. Das
heißt, Sie entscheiden wie der Tagesablauf gestaltet wird, wann Hausaufgaben zu machen
sind, welche Fernsehsendungen Ihr Kind sehen darf, wie viel Taschengeld es erhalten soll.
Hält sich Ihr Kind bei seinem Vater auf, so entscheidet er über die Belange des täglichen
Lebens, auch wenn das Kind nur zum Umgang beim Vater ist. Für Entscheidungen des
täglichen Lebens muss keine Zustimmung eingeholt werden. Es ist aber sinnvoll, dass sie
als Eltern an einem Strang ziehen.
Belange von erheblicher Bedeutung müssen die Eltern gemeinsam entscheiden.
Die Eltern müssen sich einvernehmlich zum Wohle des Kindes entscheiden, bei wem das
Kind in Zukunft lebt. Wenn hierüber Einigkeit besteht, ist nichts weiter zu veranlassen.
Besteht hierüber Streit, gibt es zunächst die Möglichkeit, beim Jugendamt und bei
Erziehungsberatungsstellen Beratungsgespräche für Eltern wahrzunehmen.
Treten Probleme auf, die nicht mehr gemeinsam im Sinne des Kindes entschieden werden
können, können Sie das alleinige Sorgerecht oder auch nur Teile des Sorgerechts z. B. das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich beim Familiengericht beantragen.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzt das größte Gewicht, da Sie dann alleine
entscheiden, wo Ihr Kind lebt.
Anträge zur Änderung des Sorgerechts können jederzeit gestellt werden, wenn Sie der
Meinung sind, dass eine andere Regelung besser wäre. Eine Änderung zum Sorgerecht
kann auch nach erfolgter Ehescheidung beantragt werden.
Mittlerweile gibt es die Möglichkeit, dass Väter, die nicht die elterliche Sorge inne haben,
weil sie mit der Kindesmutter nie verheiratet waren und beim Jugendamt keine Sorge-
rechtserklärung abgegeben haben, einen eigenen Sorgerechtsantrag bei Gericht stellen
können. Die Gesetzesänderung erfolgte zum 19.05.2013.
Das Familiengericht überträgt auf Antrag des Kindesvaters die elterliche Sorge oder Teile
der elterlichen Sorge auch auf den Kindesvater (=gemeinsame elterliche Sorge). Wenn
Sie nicht widersprechen, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem
Kindeswohl entspricht. Hier besteht Handlungsbedarf für Sie, lassen Sie sich beim
Jugendamt beraten!
Umgangsrecht
Ist die Entscheidung gefallen, dass das Kind bei Ihnen wohnt, hat der Vater des Kindes in
der Regel ein Umgangsrecht (Ausnahme: Kindeswohlgefährdung). Das bedeutet, er darf
das Kind mit zu sich nehmen und es bei sich übernachten lassen (je nach Alter des Kindes
und gewachsener Bindung zum Vater). Er darf entscheiden, was er mit dem Kind unter-
nimmt. Es handelt sich hier also nicht lediglich um ein Besuchsrecht.
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