Es gibt keine gesetzlichen Regelungen, wie lange ein Kind bei einem Elternteil zu bleiben
hat. Das hängt von den persönlichen Gegebenheiten ab, nämlich dem Alter des Kindes,
der Entfernung des Wohnortes des Vaters, dem Verhältnis zwischen Kind und Vater. Die
Eltern können das Umgangsrecht selbst bestimmen, wenn sie miteinander kommunizieren
können. In der Regel kommt es zu einem Umgangsrecht des Vaters alle zwei Wochen
übers Wochenende, bei kleineren Kindern ist oftmals ein wöchentlicher Umgang für je-
weils einige Stunden sinnvoller.
Der Entscheidungsmaßstab ist das Kindeswohl.
Wichtig ist, dass das Kind zu beiden Elternteilen Kontakt hat. Das ist das Recht des Kindes.
Kein Elternteil darf den anderen Elternteil vor seinem Kind schlecht machen. Negative
Beeinflussungen haben zu unterbleiben. Wenn es zu einem Sorgerechtsstreit bei Gericht
kommt, kann es gegen einen von Ihnen sprechen, wenn das Kind beeinflusst wurde.
Wird das Kindeswohl gefährdet, z. B. bei unkontrolliertem Alkoholkonsum, Gewalt
gegenüber dem Kind und/oder Ihnen etc. kann bei Gericht auch ein befristeter Ausschluss
des Umgangs oder ein betreuter Umgang beantragt werden.
Auf Weisung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg prüft der
deutsche Gesetzgeber derzeit unter welchen Voraussetzungen einem biologischen Vater,
der nicht der rechtliche Vater des Kindes ist, ein Umgangsrecht mit dem Kind zusteht.
Für Väter, die nicht mit der Kindesmutter verheiratet sind/waren und keine Vaterschaft
anerkannt haben, wird es in Zukunft ein Umgangsrecht mit ihrem Kind und einen Aus-
kunftsanspruch geben, auch wenn sie das Kind noch nicht kennen. Die Voraussetzungen
für dieses neue Umgangsrecht werden derzeit vom Gesetzgeber erarbeitet.
Betreuung der Kinder
Wenn Sie auf Wohnungs- oder Arbeitssuche sind oder bereits Arbeit gefunden haben,
brauchen Sie eine qualifizierte Betreuungsmöglichkeit für die Kinder.
Wird eine Tagespflegestelle gebraucht, können Sie sich an das zuständige Jugendamt
wenden.
Sie haben die Möglichkeit, einen finanziellen Zuschuss aus der wirtschaftlichen Jugend-
hilfe zu beantragen, dies setzt voraus, dass bestimmte Einkommensgrenzen nicht über-
schritten werden.
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