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Nach der Trennung wird nur Ihr Einkommen bei der Beantragung der Verfahrenskosten-
hilfe für die Scheidung berücksichtigt. Es zählt das Nettoeinkommen, also das Einkommen
abzüglich der Steuern, Sozialabgaben und Krankenversicherungsbeiträge, sowie die mit
der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Zusätzlich sind vom
Einkommen noch Freibeträge für Sie und etwaige vorhandene Kinder, die bei Ihnen leben,
absetzbar.
Das Vermögen wird nur soweit zumutbar berücksichtigt, das heißt, auch ein eigenes Haus
oder eine Eigentumswohnung stehen dem Anspruch auf Beratungshilfe grundsätzlich
nicht entgegen, soweit Sie selbst darin wohnen.
Für Ihre Person beträgt der Freibetrag derzeit 452,-
€
, für den Ehegatten 452,-
€
und für
weitere Unterhaltsberechtigte (Kinder) je 341,-
€
(14 - 18 Jahre), 299,-
€
(6 – 13 Jahre),
263,-
€
(0 – 5 Jahre).
Für Einkommen aus Berufstätigkeit gibt es einen weiteren Freibetrag von 206,-
€
.
Diese Beträge können sich künftig ändern.
Verfahrenskostenhilfe kann auch abgelehnt werden, wenn zwar die finanziellen Voraus-
setzungen auf Seiten der Antragstellerin/des Antragstellers vorliegen, aber die Einkünfte
des getrennt lebenden Ehepartners relativ hoch sind. Es kann dann eine Verfahrens-
kostenvorschusspflicht (Ausfluss des Unterhalts) bestehen. Dann muss die Gegenseite die
Kosten bezahlen. Dies ist von der prozessführenden Anwältin/dem prozessführenden
Anwalt zu prüfen. Gegebenenfalls muss ein so genanntes Vorschussverfahren dem
eigentlichen Verfahren bei Gericht vorgeschaltet werden.
Sollten die Voraussetzungen für die Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe nicht
gegeben sein, empfiehlt es sich gleichfalls, mit der Anwältin/dem Anwalt die Gebühren-
frage vorab zu klären, um sodann nicht von der Kostenrechnung überrascht zu werden.
Für einen ersten Rat/Auskunft, der nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit
(z. B. Anschreiben des Gegners) verbunden ist, gilt nach dem Rechtsanwaltsvergütungs-
gesetz (RVG) für eine einmalige erste Beratung eine Höchstgrenze von 190,-
€
zzgl. Aus-
lagen und MwSt.
Für die Kosten einer Scheidung gilt die Faustregel: Eine Scheidung kostet mindestens so-
viel wie die Nettoeinkünfte der Familie im Monat. Eine einverständliche Scheidung, bei
der wenige Folgesachen entschieden werden müssen oder bei der zwischen den Eheleuten
von vornherein Einigkeit über die so genannten Scheidungsfolgen erzielt werden konnte,
ist wesentlich billiger als eine Scheidung mit vielen Streitpunkten.
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