Unterhalt für Kinder im vereinfachten Verfahren
Seit geraumer Zeit gibt es die Festsetzung des Unterhalts minderjähriger Kinder im
„vereinfachten Verfahren“.
Voraussetzung dafür ist, dass bislang noch kein Kindesunterhalt festgelegt wurde
(Urkunde oder Beschluss). Dazu ist ein Formblatt auszufüllen und bei Gericht einzu-
reichen.
Weiterhin ist die Höhe des Unterhalts vom Alter des Kindes abhängig. Der Unterhalts-
anspruch muss beim Ausfüllen des Formblattes nicht begründet werden. Das Formblatt
wird dem Unterhaltspflichtigen dann zugestellt. Innerhalb eines Monats hat dieser die
Möglichkeit darzulegen, warum er nicht oder nicht so viel Unterhalt schuldet. Zugleich
muss er Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse erteilen. Auf diesem Weg kann relativ schnell ein “Titel“ erreicht
werden, aus dem die Vollstreckung betrieben werden kann.
Es kann allerdings Unterhalt bis 120 % des Mindestunterhalts beantragt werden. Ein
höherer Betrag muss ggf. auf dem Klageweg eingefordert werden.
Unterhaltsvorschuss
Wird ein Kind von nur einem Elternteil erzogen, kann Unterhaltsvorschuss beantragt
werden, wenn das Kind
• bei einem allein erziehenden Elternteil lebt
• von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise Unterhalt erhält
• das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
• in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
• der allein erziehende Elternteil keine neue Ehe eingegangen ist
Diese staatliche Unterhaltsleistung wird maximal sechs Jahre gezahlt und ist bei der
Unterhaltsvorschusskasse zu beantragen.
Unterhalt für volljährige Kinder
Bei volljährigen Kindern ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern leben
oder einen eigenen Hausstand haben.
Für volljährige Kinder, die im Haushalt der Eltern leben gilt die Altersstufe 4 der Düssel-
dorfer Tabelle. Achtung! Das Kindergeld ist in voller Höhe von den Bedarfssätzen der
Düsseldorfer Tabelle abzuziehen.
19