Vor Gericht gilt:
Je älter das Kind ist und je weiter seine Persönlichkeitsentwicklung fortgeschritten ist,
desto größeres Gewicht wird seinem Willen beigemessen. Im Regelfall werden alle Kinder
vom Richter angehört. Ab dem 14. Lebensjahr ist dies gesetzlich vorgesehen.
Haushaltsgegenstände und Ehewohnung
Im Scheidungsverfahren wird nur dann hierzu eine Entscheidung getroffen, wenn vorher
keine einvernehmliche Regelung getroffen wurde und die Parteien entsprechende
Anträge bei Gericht gestellt haben. Ansonsten gelten die Grundsätze der Trennungszeit.
Entscheidend für die Zuweisung von Haus - und Wohneigentum ist nun allerdings, wer
Eigentümer dessen ist. Finden die Eheleute bei Mietwohnungen keine Einigung, sollte
eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden, da das Gericht nun auch Ent-
scheidungen treffen kann, die gegenüber dem Vermieter/der Vermieterin bindend sind.
Zugewinnausgleich
Änderungen seit 01.09.2009
Was bedeutet Zugewinnausgleich?
Grundsätzlich gehört zur Regelung der Scheidung auch der Zugewinnausgleich, soweit
ein Zugewinn in der Ehe entstanden ist. Auch hier entscheidet das Gericht nicht zwangs-
läufig, sondern nur, wenn einer der Ehepartner einen entsprechenden Antrag zum
Zugewinnausgleich einreicht.
In der Ehe haben in der Regel beide Eheleute oder zumindest einer von ihnen an Ver-
mögen hinzugewonnen. Das bedeutet vereinfacht, man ist am Ende der Ehe reicher als
am Anfang. Zum Zugewinn gehören z. B. auch Grundstücke, Wertpapiere, Bankguthaben,
Versicherungen und Luxusgüter oder auch der eigene Gewerbebetrieb. Zugewinn kann
auch dadurch entstehen, dass während der Ehezeit Schulden abbezahlt wurden. Das
Gesetz geht derzeit davon aus, dass beide Eheleute je zur Hälfte am Vermögenszuwachs
während der Ehe profitieren sollen. Aus diesem Grund ist im Rahmen der Scheidung auf
Antrag ein Vermögensausgleich durchzuführen. Das nennt man Zugewinnausgleich.
In erster Linie müssen sich zunächst die Ehepartner selbst darum kümmern, das
Familiengericht kümmert sich nur darum, wenn einer der Ehepartner einen entsprechen-
den Antrag gestellt hat. Falls die Möglichkeit besteht, sich über den Zugewinn außer-
gerichtlich zu einigen, ist dies zu empfehlen, da die Anwalts- und Gerichtskosten an-
sonsten erheblich steigen können, wenn der Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren
mitgeregelt wird.
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