• 100,-
jährlich für Schulbedarf, davon 70,-
im ersten, 30,-
im zweiten
Schulhalbjahr
• Schülerinnen und Schüler ab der 11. Klasse, die die nächstgelegene, weiterführende
Schule besuchen und aufgrund der Entfernung für die Fahrt kostenpflichtige öffent-
liche Verkehrsmittel (Schulbus, S-Bahn, etc.) benutzen müssen. Bei Kindern und
Jugendlichen, die Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, müssen Eigenanteile
berücksichtigt werden.
• Kostenübernahme für durch die Schulen als notwendig bestätigte ergänzende
Lernförderung
• einen Zuschuss für jede warme Mahlzeit in der Schulkantine, im Schulhort, in der
Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege. Der Eigenanteil der Eltern liegt bei
1,-
pro Essen.
• Leistungen für bis zu 10,-
monatlich fürs Mitmachen in Sport, Kultur und
Freizeit für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Dieser
Betrag kann auch über 6 Monate „angespart“ werden und so z. B. einmalig 60,-
für einen Jahresbeitrag oder eine Ferienfreizeit eingesetzt werden.
Elterngeld
Zum 01.01.2007 trat das Bundeselterngesetz in Kraft und tritt an die Stelle des Bundes-
erziehungsgeldgesetzes.
Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Anspruch hat, wer
• einen Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland hat,
• mit seinem Kind zusammen in einem Haushalt lebt,
• dieses Kind (vorwiegend) selbst betreut und erzieht,
• keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt
(maximal 30 Stunden pro Woche), vgl. § 1 I BEEG.
Wie hoch ist das Elterngeld?
Der betreuende Elternteil erhält, zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens,
ein Elterngeld von 67 % seines vor der Geburt des Kindes durchschnittlich monatlich
verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1800
. Das Elterngeld be-
trägt auch für die nicht erwerbstätigen Elternteile oder Anspruchsberechtigten von Ent-
geltersatzleistungen (Arbeitslosengeld oder Rentenzahlungen) sowie für Studierende oder
Hausfrauen auf jeden Fall 300
monatlich. Es erfolgt keine Anrechnung auf Sozial-
leistungen wie z. B. ALG II.
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