Der Zugewinn ist ausnahmsweise nicht zu regeln, wenn Gütertrennung vereinbart wurde.
Eine solche Vereinbarung wird vor einem Notar getroffen. Gütertrennung kann man
bereits bei der Heirat in einem Ehevertrag vereinbaren, aber auch noch im laufenden
Scheidungsverfahren.
Die Eheleute können auch vereinbaren, dass der Zugewinnausgleich anders berechnet
wird als üblich. Beispielsweise können sie sich darauf einigen, dass bestimmte Ver-
mögensgegenstände nicht berücksichtigt werden oder vereinbaren, dass ein bestimmter
Geldbetrag als “Abfindung“ gezahlt wird.
Seit 01.09.2009 gibt es Neuerungen, so gibt es z. B. neben der Auskunftspflicht auch eine
Belegpflicht für das Anfangsvermögen und Endvermögen. Ferner wurde die Beweislast
für Vermögen, das illoyal beseitigt wurde, erleichtert. Beispielsweise wurde ein Auskunfts-
anspruch für den Zeitpunkt der Trennung festgeschrieben.
Ganz wichtig ist: Dem/der Ausgleichsberechtigten kann nur der Geldbetrag gezahlt
werden. Er/sie kann nicht verlangen, dass ihm/ihr ein bestimmter Vermögensgegenstand
übertragen wird, es sei denn, die Eheleute haben dies einvernehmlich vereinbart.
Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung
Nach bisher geltendem Recht bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden
sind und zu einem „negativen Anfangsvermögen“ führen, bei der Ermittlung des Zuge-
winns unberücksichtigt. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem dazu erworbenen
Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt, muss diesen Vermögenszu-
wachs bisher nicht ausgleichen. Besonders nachteilig betroffen ist davon der Ehegatte,
der die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgt und zusätzlich eigenes Vermögen
aufbaut. Hier bleibt nicht nur die Schuldentilgung und der damit verbundene Ver-
mögenszuwachs beim Partner unberücksichtigt; der Ehegatte muss auch noch das eigene
Vermögen bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft mit dem Ex-Partner teilen. Nach
der Reform der Zugewinngemeinschaft ist dann ein negatives Anfangsvermögen bei der
Aufteilung zu berücksichtigen.
Das Bundesministerium der Justiz gibt hierzu ein Beispiel:
Die Eheleute Thomas und Regina lassen sich nach 20-jähriger Ehe scheiden. Thomas hatte
bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 30.000,-
Schulden. Im Ver-
lauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000,-
. Das Endvermögen von
Thomas beträgt also 20.000,-
. Seine Frau Regina hatte bei Eheschließung keine Schulden
und während der Ehe ein (End-)Vermögen von 50.000,-
erzielt. Sie war während der
Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem
Geschäft widmen konnte. Nur so war Thomas imstande, seine Schulden zu bezahlen und
Gewinn zu machen. Nach geltendem Recht müsste Regina ihrem Mann einen Ausgleichs-
anspruch in Höhe von 15.000
zahlen, weil seine Schulden bei der Eheschließung unbe-
rücksichtigt bleiben. Künftig wird ein sog. negatives Anfangsvermögen berücksichtigt.
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