Für volljährige Kinder, die einen eigenen Hausstand haben und kein Einkommen erzielen
(Studierende) beträgt der Anspruch in der Regel 670,-
(zuzüglich Kranken- und
Pflegeversicherung und Studiengebühren).
Haben die Kinder eigenes Einkommen beträgt der Unterhaltsanspruch mindestens
560,-
(zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherung). Das eigene bereinigte Nettoein-
kommen, sowie das Kindergeld in voller Höhe sind von den 560,-
abzuziehen.
Für den Unterhalt haften die Eltern anteilig entsprechend ihrer bereinigter Nettoein-
kommen, wobei der angemessene Selbstbehalt von 1.200,-
zuvor abzuziehen ist.
Unterhalt für die Frau
Der Unterhalt für Sie selbst muss nach der Scheidung neu geregelt werden. Der
Trennungsunterhalt verliert seine Gültigkeit mit Rechtskraft der Scheidung.
Das neue Unterhaltsrecht hat den Grundsatz der Eigenverantwortung ausdrücklich im
Gesetz verankert. Nach der Reform des Unterhaltsrechts, das nun vorsieht, dass grund-
sätzlich ab Rechtskraft der Scheidung jeder Partner für seinen Unterhalt selbst Sorge zu
tragen hat, gilt folgendes: Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes gibt es keine
Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit, danach setzt diese aber zumindest mit einer Teilzeit-
beschäftigung ein. Die Rechtsprechung berücksichtigt im Streitfall verschiedene Kriterien,
wie kind- und elternbezogene Gründe. Unter die kindbezogenen Gründe fällt die Fremd-
betreuung, also die Möglichkeit der Betreuung durch einen Dritten. Sollte sich eine Mög-
lichkeit der Fremdbetreuung für Kinder über 3 Jahre ergeben, heißt dies zwar noch nicht,
dass dann automatisch sofort eine volle Erwerbstätigkeit zu erwarten ist, der Unterhalts-
anspruch muss dann jedoch begründet werden. Elternbezogene Gründe sind lange Ehe-
zeiten und Nachteile in der Erwerbstätigkeit, die durch die Ehe entstanden sind,
beispielsweise Absprachen, wie: “Du betreust die Kinder und ich gehe weiterarbeiten.“
Bei der Frage, ab welchem Alter der Kinder die betreuende Person wieder eine Erwerbs-
tätigkeit aufnehmen muss, spielen die tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmög-
lichkeiten vor Ort eine entscheidende Rolle.
Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nicht mehr der entscheidende, sondern nur
noch einer von mehreren Maßstäben dafür, ob eine Erwerbstätigkeit - und wenn ja,
welche - nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss.
Auch die Rückkehr in den erlernten und vor der Ehe ausgeübten Beruf soll künftig eher
zumutbar sein; dies selbst dann, wenn damit ein geringerer Lebensstandard als in der
Ehe verbunden ist. Auch hier kommt es aber immer auf den Einzelfall an, insbesondere
auf die Dauer der Ehe, die Dauer der Kinderbetreuung und die Rollenverteilung in der
Ehe.
Die Gerichte werden nach der neuen Gesetzeslage künftig mehr Möglichkeiten haben,
den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen.
20
1...,10,11,12,13,14,15,16,17,18,19 21,22,23,24,25,26,27,28,29,30,...44