Schulden - wer haftet?
Grundsätzlich kann bei Geschäften des täglichen Lebens der andere immer mit verpflich-
tet werden. Mit der Trennung endet dies. Wurden Schulden für die gemeinsame Lebens-
führung gemacht, z. B. für Kleidung, Ferien, Möbel zahlt derjenige, der die Dinge gekauft
hat. Er kann aber von dem Anderen verlangen, dass er sich zur Hälfte an den Kosten
beteiligt.
Hat der Mann alleine einen Kredit abgeschlossen, haften Sie dafür nicht. Haben die Ehe-
leute gemeinsam Schulden gemacht, das heißt, gemeinsam einen Kredit unterschrieben,
sind auch beide vor dem Gläubiger verantwortlich. Das bedeutet, dass ein Kreditinstitut
jeden Partner/jede Partnerin einzeln zur Zahlung der gesamten Summe auffordern kann.
Zahlt ein Partner/eine Partnerin nach der Trennung einen gemeinsamen Kredit alleine
zurück, kann er/sie von dem/der Anderen die Hälfte der zurückgezahlten Summen
verlangen.
Bei Problemen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt/eine Anwältin oder an die örtliche
Schuldnerberatungsstelle.
Die Scheidung und die Scheidungsfolgen
Heutzutage ist eine Scheidung nicht mehr so problematisch wie früher. Sie lässt sich
meist ohne größeren Aufwand nach Ablauf des Trennungsjahres erreichen. Probleme
hingegen bereiten oftmals die Regelungen der Scheidungsfolgen. Einigen Sie sich nicht
über Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhalt, Zugewinn etc. im Vorfeld einer Ehescheidung,
kann sich eine ansonsten einverständliche Ehescheidung jahrelang hinziehen und teuer
werden.
Wann erfolgt die Scheidung?
Die Scheidung kann nach einem Jahr Trennungszeit beantragt werden. In sehr seltenen
Fällen müssen drei Jahre Trennungszeit abgewartet werden, bevor ein Scheidungsantrag
eingereicht werden kann. Dies kann der Fall bei einer sehr schweren Erkrankung mit
Selbstmordgefahr sein. Praktisch kommen diese Fälle jedoch kaum vor.
Die Scheidung verläuft oft einfacher als die Trennung selbst, denn meistens haben sich
die Eheleute nun tatsächlich emotional an die neue Lebenssituation gewöhnt. Im
Scheidungsverfahren werden die Scheidungsfolgesachen geregelt, das heißt das Sorge-
und Umgangsrecht, der Unterhalt- und Zugewinnausgleich etc. (Dies geschieht jedoch
nur auf Antrag!)
Normalerweise dauert es nach Einreichung des Scheidungsantrages mindestens vier
Monate bis es zum Scheidungstermin kommt. Die Dauer des Verfahrens und die Anzahl
der Gerichtstermine hängen von der Anzahl der zu klärenden Folgesachen, wie beispiels-
weise Unterhalt, Zugewinnausgleich etc. ab.
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