Das Gewaltschutzgesetz
Durch das Gewaltschutzgesetz wurde die Rechtsstellung der Frauen bei Gewalt in der
Familie wesentlich verbessert. Das wirkt sich natürlich auch auf das Wohl der Kinder aus.
Falls Sie unter Gewalt des Partners in der Familie zu leiden haben, sind Sie nicht mehr
gezwungen, die eheliche Wohnung aus Angst vor dem prügelnden Partner zu verlassen.
Grundsätzlich gilt: Derjenige der schlägt, muss gehen!
Die Polizei und die Gerichte helfen den Opfern häuslicher Gewalt dabei, dass sie in der
Wohnung bleiben können und der gewalttätige Partner gehen muss.
Die Polizei kann sofort im Rahmen eines polizeilichen Platzverweises den Gewalttäter
aus der Wohnung verweisen oder ihn in Gewahrsam nehmen und ein Kontaktverbot aus-
sprechen.
Das Gericht trifft dann auf Antrag vorläufige Schutzanordnungen, wie zum Beispiel
Kontakt- und Näherungsverbot oder sogar Entscheidungen zur Wohnungsüberlassung.
Da die Polizei den gewalttätigen Ehepartner nur für höchstens 14 Tage der Wohnung
verweisen kann, sollten Sie unmittelbar nach der Anordnung durch die Polizei beim zu-
ständigen Amtsgericht einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung stellen. Wird nach der
Anordnung der Polizei nämlich kein gerichtlicher Antrag auf Wohnungszuweisung ge-
stellt, darf der Gewalttäter nach Ablauf der von der Polizei gesetzten Frist in die Wohnung
zurückkehren.
Für Beweiszwecke ist es sinnvoll, dass Sie sich eventuelle Verletzungen beim Arzt attes-
tieren lassen und selbst die Verletzungen fotografieren. Von der Polizei sollten Sie sich
eine Bescheinigung über den Platzverweis geben lassen.
Natürlich gibt es auch Frauen, die keine gerichtliche Maßnahme erwirken wollen, sondern
lieber anderweitig Schutz suchen möchten. Sie haben für diesen Fall die Möglichkeit, ein
Frauenhaus aufzusuchen. Die Polizei spricht in solchen Fällen gegen den Gewalttäter
einen Platzverweis aus, bis die Frau sich informiert hat und sicher untergekommen ist.
Das Sorgerecht
Grundsätzlich bleibt bei verheirateten Eltern oder Eltern, die nicht verheiratet sind und
beim Jugendamt eine Sorgerechtserklärung abgegeben haben, das gemeinsame Sorge-
recht bei einer Trennung und nach einer Scheidung bestehen, wenn weder Sie noch der
Vater des Kindes bei Gericht einen Sorgerechtsantrag zur Übertragung der alleinigen
elterlichen Sorge stellen.
Das bedeutet, dass sie als Eltern gemeinsam z. B. die Wahl der Schule, die Ausbildung,
den Wohnort, Operationen (außer im Notfall) etc. zu entscheiden haben.
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