Regelsätze
Regelsätze:
01.01.2013 ab 01.01.2015
bis 31.12.2014
Erwerbstätige Hilfebedürftige
391,-
399,-
(allein stehend, allein erziehend
oder deren Partner minderjährig ist)
Regelleistung für Partner: je
353,-
360,-
Kinder unter 6 Jahren:
229,-
234,-
Neu: Kinder von 6-13 Jahren:
261,-
267,-
Kinder von 14-17 Jahren oder der minderjährige Partner 296,-
302,-
Volljährige Kinder von 18-24 Jahren, die Mitglied der
313,-
320,-
Bedarfsgemeinschaft im Haushalt der Eltern oder ohne
Zustimmung des SGB II Trägers ausgezogene von 18-24 Jahren
Junge Erwachsene, die 25 Jahre und älter sind, müssen einen eigenen Antrag auf
Arbeitslosengeld II (Alg II) stellen, unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung
oder bei den Eltern wohnen.
Personen, die in einem eigenen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft,
wenn sie mindestens 15 Jahre alt sind.
Aufgrund ihrer besonderen Lebenssituation kann die Frau einen Anspruch auf einen
Mehrbedarfszuschlag haben, wenn sie
• allein erziehend ist
• schwanger ist, ab der 13. Schwangerschaftswoche
• schwer behindert mit dem Merkzeichen G ist und Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen erhält
• die Notwendigkeit einer kostenaufwändigeren Ernährung vorweist. Hier kann
Krankenkostzulage gewährt werden.
Bildungs- und Teilhabepaket
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können, wenn sie oder ihre Eltern Leistungen
nach dem SGB II oder Leistungen nach dem SGB XII, Leistungen nach dem Asylbewer-
berleistungsgesetz (mindestens 4-jähriger Bezug), Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen aus dem Bildungs- und
Teilhabepaket die nachfolgenden Leistungen beantragen:
• tatsächlich anfallende Kosten für Tagesausflüge in Schule und Kita
• Übernahme der Kosten für mehrtägige Klassen- und Kitafahrten
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